Rauchmelderpflicht in Brandenburg
Es besteht eine Einbaupflicht für Neu- und Umbauten ab dem 01.07.2016 für bestehende Wohnungen ab dem 01.07.2016 (Übergangsfrist bis 31.12.2020). Mindestens ein Rauchwarnmelder ist einzubauen in allen Aufenthaltsräumen, Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen, ausgenommen Küchen Verantwortlich für den Einbau und die Betriebsbereitschaft ist der Eigentümer. Jedoch ist die nicht eindeutig geregelt und es können Ausnahmen bestehen. Jedoch gilt: Wenn der Eigentümer die Geräte eingebaut hat, ist er auch für die Inspektion und Wartung zuständig, wenn nichts anderes geregelt ist.